AGB

Das RUHR-Archiv ist offizieller Teil der Vulkanarchiv- Datenbank und unterliegt somit den gleichen AGB’s.

 

Allgemeines

  1. Vulkanarchiv  betreibt eine Online-Bilddatenbank, die von Bildautoren als Präsentations- und Verkaufsmedium und von Bildbenutzern zur Bildrecherche genutzt werden kann, mit dem Zweck der Bildvermittlung. Es stellt damit für Anbieter und Benutzer von Bildern eine Serviceleistung bereit, die die Kommunikationswege zwischen ihnen erheblich verkürzt.
  2. Alle Angebote, Lieferungen, elektronische Übermittlungen und die Vergabe von Nutzungsrechten durch die Bildautoren (Urheber) erfolgen ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Benutzers gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch das Vulkanarchiv. Geschäftsbedingungen des Benutzers, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen o. ä. verwiesen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. In der Vulkanarchiv-Bilddatenbank wird grundsätzlich zwischen reprofähigen Bilddateien und Bilddateien in niedriger, bildschirmoptimierter Auflösung, die der Präsentation dienen, unterschieden. Alle Dateien sind urheberrechtlich geschützt.
  4. Durch das Starten der Dateiübertragung einer als reprofähig gekennzeichneten Bilddatei, durch den Benutzer, erwirbt der Urheber einen Anspruch gegenüber dem Benutzer auf Zahlung eines Honorars, gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vulkanarchivs. Einzusehen auf unsere Website. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn es beim Übertragungsvorgang zum Abbruch der Datenübertragung kommt, ohne Rücksicht auf den Grund des Abbruchs. Der Benutzer hat jedoch das Recht, den Vorgang der Datenübertragung der gleichen Datei solange kostenfrei zu wiederholen, bis der Datentransfer fehlerfrei abgeschlossen ist. Der Benutzer hat dem Vulkanarchiv vor der elektronischen Übermittlung von reprofähigen Bilddateien die Art der beabsichtigten Nutzung anzugeben. Entsprechend den Angaben des Benutzers erklären der Urheber/ das Vulkanarchiv durch Rechnungsstellung ihr Einverständnis gegenüber dem Benutzer zur Verwendung der gelieferten Bilddatei. Das Einverständnis gilt als erteilt bei Eingang der Rechnung des Vulkanarchivs beim Benutzer. Entsprechen die Angaben des Benutzers nicht der Nutzungsart, gilt das Nutzungseinverständnis seitens des Urhebers/des Vulkanarchiv als nicht erteilt, der Urheber übernimmt in diesem Fall keine Haftung. Er ist von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Bilddateien, die zu Präsentationszwecken in der Datenbank des Vulkanarchiv gespeichert sind, dürfen ausschließlich für eigene Layoutzwecke auf den Rechner des Benutzers übertragen werden.
  5. Geliefertes bzw. elektronisch übermitteltes Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Urhebers. Die als reproduktionsfähig gekennzeichneten Bilddateien werden ausschließlich zum Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts vorübergehend zu der, zwischen Benutzer und dem Vulkanarchiv vereinbarten Nutzungsart und der sich daraus ergebenden Nutzungsdauer, gemäß der in der Vulkanarchiv Preisliste definierten Angaben zur Verfügung gestellt. Elektronisches Bildmaterial ist nach Erstellung der Druckunterlagen und/oder Durchführung der Nutzung und/oder Verwendung unaufgefordert von sämtlichen Datenträgern zu löschen, bzw. daraus entstandenes, weiteres Material zu vernichten. Die zum Zwecke der Präsentation auf der Bilddatenbank gespeicherten, als nicht reprofähig bezeichneten Bilddateien, sind ohne weiteres schriftliches Einverständnis des Urhebers ausschließlich zu Layoutzwecken nutzbar und nach Benutzung ebenfalls unaufgefordert zu löschen b.z.w. zu vernichten. Dies gilt auch für Dateien, die aus von uns gelieferten Dateien durch Fotocomposing etc. neu entstanden sind, sowie anderes aus diesen Dateien entstandenes Bildmaterial.
  6. Elektronische Daten von Bildern, an denen der Benutzer vereinbarungsgemäß ein Nutzungsrecht durch Zahlung eines Nutzungshonorars erworben hat, ohne es zu nutzen, sind innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Datum der Honorarrechnung, zu löschen. Das geleistete Honorar kann in diesem Falle nicht zurückerstattet werden.
  7. Durch die Zahlung des Benutzers von Schadensersatz und/oder die Zahlung sonstiger Kosten und/oder Gebühren, welche nach diesen Bedingungen entstehen und berechnet werden, erwirbt der Benutzer weder Eigentum noch Nutzungsrechte am zur Verfügung gestellten und/oder abgerufenen Bilddatenmaterial.
  8. Die Bilddatenbank ist Eigentum von Vulkanarchiv. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Jede Archivierung ihrer Daten, egal ob für private oder gewerbliche Nutzung ist untersagt und berechtigt das Vulkanarchiv zur Forderung der sofortigen Löschung aller archivierten Dateien, der Vernichtung aller aus diesen Dateien entstandenen weiteren Materialien und/oder zur Forderung von Schadensersatz, unabhängig von Schadensersatzforderungen Dritter.

 

Honorare

  1. Jede Nutzung der, als reprofähig gekennzeichneten Bilddateien ist honorarpflichtig. Dies gilt auch bei Verwendung eines Bildes bzw. einer Bilddatei als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, nachgestellte Fotos, Layoutzwecke und Kundenpräsentationen, sowie bei Verwendung von Bilddetails, die mittels Montagen, Fotocomposing, elektronischer Bildbearbeitung oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bildwerkes werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die für Präsentationszwecke gespeicherten und als solche gekennzeichneten Dateien, die dem Benutzer für die Erstellung von internen Layouts kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle Honorarangaben in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich stets netto ohne Mehrwertsteuer und Künstlersozialversicherungsabgabe.
  3. Für Fotomodell-, Luft-, Unterwasser-, Expeditionsaufnahmen und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten entstandene Bilder wird vom Urheber und/oder dem Vulkanarchiv grundsätzlich ein Aufschlag zum Grundhonorar des jeweiligen Verwendungszweckes berechnet.
  4. Die Honorare, entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der Vulkanarchiv-Bilddatenbank, gelten nur für die einmalige Nutzung für den angegebenen Zweck, den genannten Umfang und den vereinbarten Sprachraum. Jede weitere Nutzung ist erneut honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
  5. Wird ein bebildertes Objekt (wie z. B. ein Buch, ein Plattencover, ein Prospekt etc.) in einem neuen Medium abgebildet, so ist für das darauf erkennbare Bildmotiv erneut Honorar fällig, unabhängig von bereits honorierten Nutzungsrechten für das gleiche Bild im ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung zu Werbezwecken. Der Verwender hat den Urheber über den neuen Verwendungszweck zu informieren und sich die Zustimmung zur Nutzung schriftlich erteilen zu lassen.
  6. Bei unberechtigter Verwendung, z. B. falschen Angaben über die Nutzungsart und/oder Weitergabe der im Vulkanarchiv gespeicherten Bilddateien bzw. Bildern wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars gemäß den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing fällig.
  7. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen mindestens einen Aufschlag von 100% des jeweiligen Grundhonorars.
  8. Honorarzahlungen müssen immer unter Angabe der Bild-ID (Name der Bilddatei) an das Vulkanarchiv geleistet werden.

Verfügungsbeschränkung, Haftung, Verwertungs- und Urheberrechte

  1. Alle Bilddateien sind wie Originale zu behandeln. Grundsätzlich wird nur das Nutzungsrecht am bildnerischen Urheberrecht übertragen. Die Ablösung der weiteren Urheberrechte sowie die Einwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen usw. obliegt dem Benutzer oder Verwender der Bilddateien. Die Bilddateien werden vom Vulkanarchiv nur zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellt und sind nach erfolgter Verwendung sofort wieder im elektronischen Speicher zu löschen. Die vertraglich eingeräumten Rechte gelten nur für die einmalige Verwendung im vereinbarten Umfang. Wiederholungen oder Ausweitungen der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vulkanarchivs erlaubt. Die vorherige, schriftliche Zustimmung ist insbesondere im Falle einer beabsichtigten werblichen Nutzung des Bildmaterials einzuholen. Soweit
    bei einer werblichen Nutzung Persönlichkeitsrechte einer abgebildeten Person verletzt werden können, obliegt die Einholung der Zustimmung der abgebildeten Person dem Benutzer. Kommt es aufgrund einer nicht eingeholten Zustimmung zu Schadensersatzansprüchen der verletzten Person, hat der Benutzer das Vulkanarchiv und den Urheber von diesen  Schadensersatzansprüchen freizustellen Die Zustimmung des Vulkanarchivs zur Übertragung von Nutzungsrechten ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgte (§ 34 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz); diese Klausel ist als gesonderte
    Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz anzusehen.
  2. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstößen hiergegen ist der Urheber  berechtigt, das Fünffache des für die Verwendungsart üblichen Honorars gemäß den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing oder eines gesondert vereinbarten Honorars zu berechnen. Ausgenommen hiervon sind die für Präsentationszwecke abgelegten, als nicht reprofähig bezeichneten Bilddateien, deren Verwendung und Veränderung auch mittels elektronischer Hilfsmittel ausschließlich zur Erstellung von internen Layouts für den Benutzer kostenfrei ist. Eine Veröffentlichung von hierbei eventuell entstandenen neuen Bildwerken ist nicht gestattet. Auch diese sind nach Verwendung von allen Datenträgern zu löschen. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Benutzer und/oder Verwender schadensersatzpflichtig. Der Benutzer hat das Vulkanarchiv und den Urheber sind von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Reproduktionen und elektronische Speicherung von über das Vulkanarchiv bezogenen Bilddaten für Archivzwecke des Benutzers sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Sonderfälle bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Wird hiergegen verstoßen, so ist das Vulkanarchiv berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Schadensersatzansprüche seitens des Urhebers bleiben davon unberührt. Der Benutzer ist verpflichtet, uns ohne Aufforderung Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er, ohne unsere Zustimmung dupliziert, sonstige Vorlagen für eigene Archivzwecke gefertigt oder digitale Daten von über das Vulkanarchiv bezogenen Bildern gespeichert hat. Alle mit der Zustimmung des Urhebers angefertigten Kopien etc. sind ihm nach Verwendung auszuhändigen. Kopien etc. die ohne seine Zustimmung gefertigt wurden, sind Ihm unaufgefordert, sofort auszuhändigen. Elektronisch gespeicherte Bilddateien sind zu löschen.
  4. Der Verwender und/oder Benutzer ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet. Der Verwender und/oder Benutzer trägt die Verantwortung für die Betextung. Für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und Text übernimmt das Vulkanarchiv oder der Urheber keine Haftung. Sie sind von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Verwender und/oder Benutzer etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.
  5. Das Vulkanarchiv oder der Urheber können keine Schadensersatzforderungen übernehmen, die sich aus der Verwendung durch über das Vulkanarchiv bezogenen Bilddateien ergeben sollten. Der Verantwortliche des jeweiligen Druckwerkes oder sonstigen Mediums trägt in jedem Falle die völlige Verantwortung selbst, auch die aus dem Recht am eigenen Bild und bei Verwendung des überlassenen Bildmaterials für werbliche Zwecke ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Urhebers, im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen. Gegebenenfalls hat der Benutzer und/oder Verwender, soweit vorstehendes von Ihm zu vertreten ist, das Vulkanarchiv und den Urheber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  6. Die Weitergabe von über das Vulkanarchiv bezogenen Bilddateien oder von Nachdruckrechten bedarf eines separaten Vertrages mit dem Vulkanarchiv.
  7. Der Urheber und/oder das Vulkanarchiv behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor und erkennt Klauseln, nach denen mit der Annahme eines Honorars die Wahrnehmung weiterer Rechte ausgeschlossen sein soll, nicht an.

Urheberrecht,Belegexemplar

  1. Wir verlangen unter Hinweis auf § 13 UrhG ausdrücklich Urhebervermerk, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Bild bestehen kann. Sammelbildnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen lässt. Abweichend von vorstehender Regelung sind Sondervereinbarungen zwischen Benutzer und Urheber in gegenseitigem Einverständnis möglich und gegen eine zu vereinbarende erhöhte Honorarzahlung abzugelten.
    Außerdem ist dem Vulkanarchiv bei der Abrechnung genau anzugeben, welches Bild in welcher Publikation an welcher Stelle verwendet wurde. Unterbleibt die Namensnennung, so hat der Urheber Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlages von 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar. Der Verwender und/oder Benutzer hat das Vulkanarchiv von aus der Unterlassung der Urhebervermerke resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Dies gilt auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche Sondervereinbarung zwischen Urheber und Benutzer getroffen wurde.
  3. Soweit vorstehend nicht besonders aufgeführt, unterliegt jegliche Nutzung den Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes.
  4. Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem Vulkanarchiv gemäß § 25 VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zuzuschicken.

Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand

  1. Rechnungen sind stets netto innerhalb 30 Tagen zahlbar.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Bochum
  3. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.